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   BFH, 03.11.2008 - XI B 217/07   

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https://dejure.org/2008,15765
BFH, 03.11.2008 - XI B 217/07 (https://dejure.org/2008,15765)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2008 - XI B 217/07 (https://dejure.org/2008,15765)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2008 - XI B 217/07 (https://dejure.org/2008,15765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Begriff der "Uneinbringlichkeit" i.S.v. § 17 UStG; Forderung uneinbringlich, wenn Entgeltforderung auf absehbare Zeit nicht durchsehbar

  • IWW
  • Judicialis

    UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.06.2007 - V B 76/06

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Uneinbringlichkeit" in § 17 UStG ist geklärt;

    Auszug aus BFH, 03.11.2008 - XI B 217/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist eine Forderung uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. Juni 2007 V B 76/06, BFH/NV 2007, 2151, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 26.07.2002 - 7 V 1378/01

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz der Organgesellschaft;

    Auszug aus BFH, 03.11.2008 - XI B 217/07
    Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Beschluss des Sächsischen FG vom 26. Juli 2002 7 V 1378/01 (juris) ab.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - 12 K 9048/06

    Haftung wegen unrichtiger Voranmeldungen

    "Uneinbringlich" in diesem Sinne ist eine Forderung dann, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 03. November 2008 - XI B 217/07, [...]) und der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Beschluss vom 04. Juni 2007 - V B 76/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 2151, 2152 m.w.N.).
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